§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “FrauenFreiRäume Frauen- und Familienzentrum e.V.” und hat seinen Sitz in 64354 Reinheim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die Eigeninitiative und die Fähigkeiten von Frauen zu fördern, ihrer Isolation vorzubeugen und Frauen und Männer in ihrer Familienarbeit zu stärken.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung der Kommunikation von Frauen untereinander - unabhängig von Alter, Nationalität, Religion und Ausbildung
b) Information im Hinblick auf familien- und gesellschaftspolitische Themen, Frauenfragen und die Gleichstellung von Frauen und Männern
c) Beratungsangebote für Frauen und Familien
d) Bildungsangebote
e) Betrieb eines Treffpunktes

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Frau, Fördermitglied jede Person werden, die den Zweck des Vereins anerkennt und zu fördern bereit ist. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung durch den Vorstand. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder und wird zum Ende des Kalendermonats wirksam, in dem sie zugeht.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über einen entsprechenden Antrag des Vorstandes hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, vor der Entscheidung u?ber den Ausschlussantrag von der Mitgliederversammlung angehört zu werden.

§ 6 Beiträge
Über Beitragspflicht und Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird halbjährlich erhoben und ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Halbjahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftshalbjahres eintritt.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
2. Wahl und Abwahl von Rechnungsprüferinnen
3. Grundsätze der Tätigkeit des Vereins
4. Satzungsänderungen
6. Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er muss sie einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, wobei die Tagesordnung bekannt zu geben ist. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von wenigstens zwei Wochen liegen. In dieser Weise einberufene Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder oder einer von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiterin geleitet.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. 

Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. 
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung oder Wahl. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, die von der Protokollantin oder der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Frauen. Der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, der 3. Vorsitzenden, der Finanzverwalterin und der Protokollantin.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

An den Vorstandssitzungen können alle Mitglieder teilnehmen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an deren Beschlüsse gebunden. Die Vorstandsfrauen erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 1.000,-- ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.
 
§ 10 Rechnungsprüfung
Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist jährlich Rechnung zu legen und durch die Mitgliederversammlung Entlastung zu erteilen.
Die Rechnungsprüfung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder, die nicht im Vorstand vertreten sein dürfen, vorzunehmen. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann nur darüber beschließen, wenn bei der Einberufung die Auflösung als einer der Punkte der Tagesordnung ausdrücklich genannt worden ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen ohne Weiteres an das Frauenhaus des Landkreises Darmstadt-Dieburg in 64839 Münster, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Salvatorische Klausel
Der Vorstand wird ermächtigt, eventuell notwendige Satzungsänderungen auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder Finanzamtes, die den wesentlichen Kern der beschlossenen Satzungsänderungen nicht berühren, ohne Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss selbständig vorzunehmen.
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